Name, Sitz,
Geschäftsjahr und Zweck
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 11 Vertretung des Vereins durch den
Vorstand
§ 12 Zuständigkeit des Vorstands
§ 14 Beschlussfassung des Vorstands
§ 16 Zuständigkeit des Gesamtvorstands
§ 17 Amtsdauer des Gesamtvorstands
§ 18 Beschlussfassung des Gesamtvorstands
§ 20 Zuständigkeit des Ehrenrates
§ 22 Beschlussfassung des Ehrenrates
§ 24 Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung
§ 25 Einberufung der
Mitgliederversammlung
§ 26 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
§ 27 Nachträgliche Anträge zur
Tagesordnung
§ 28 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
§ 30 Zuständigkeit der Jugendversammlung
§ 31 Einberufung der Jugendversammlung
§ 32 Beschlussfassung der Jugendversammlung
Der Verein führt den Namen „Wiesbadener Funken 55
e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
Die Vereinsfarben sind blau – gold.
Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung und die
Erhaltung karnevalistischen Brauchtums unter besonderer Berücksichtigung der
Jugendförderung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch
folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Durchführung
öffentlicher und nicht-öffentlicher Veranstaltungen,
- Pflege
des karnevalistischen Brauchtums,
- Förderung
des karnevalistischen Brauchtums,
- Förderung
der Jugendarbeit durch Bildung von Jugendgruppen,
- Förderung
musischer und tänzerischer Übungen und Leistungen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(7) Bei der Auflösung des Vereins fällt das
Vermögen an die Landeshauptstadt Wiesbaden, die es für gemeinnützige Zwecke zur
Förderung des traditionellen Brauchtums im Bereich des Karnevals zu verwenden
hat. Die Landeshauptstadt Wiesbaden kann veranlasst werden, das überlassene
Vereinsvermögen ausschließlich an einen bestimmten anerkannten gemeinnützigen
Verein als Spende des aufgelösten Vereins weiterzuleiten.
(8) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung
ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt
vorzulegen.
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede
natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. Personen, die noch nicht volljährig sind, können nur mit dem
schriftlichen Einverständnis eines Erziehungsberechtigten bzw. Vormundes
Mitglied werden.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand an
natürliche Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient
gemacht haben, verliehen werden.
Ehrenmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern
gleichgestellt.
(3) Die Aufnahme in den Verein wird erst mit der schriftlichen
Aufnahmebestätigung, der Entrichtung der Aufnahmegebühr und des Erstbeitrages
wirksam.
(4) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, bilden die Jugendabteilung des Vereins.
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der
Verein seine Adresse, Telefon-, Telefaxnummer, E-Mail-Anschrift, sein Alter und
seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des
Vorstands und der Mitgliederbetreuung gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird
eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Personenbezogene Daten werden durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter
geschützt. Sonstige Informationen werden vom Verein grundsätzlich nur dann
gespeichert bzw. verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes
nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein
schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
(2) Als Mitglied der Dachorganisation Wiesbadener
Karneval, der Interessengemeinschaft Mittelrheinischer Karneval sowie des
Bundes Deutscher Karneval übermittelt der Verein bei anstehenden oder
beantragten Ehrungen neben Name, Alter und Anschrift für die jeweilig
anstehende Ehrung relevante Daten wie z. B. Dauer der Vereinszugehörigkeit,
Zugehörigkeit zu einzelnen Gruppen innerhalb des Vereins oder besondere
Verdienste um den Verein. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B.
Vorstandsmitglieder) wird die vollständige Adresse mit Telefonnummer,
Mailadresse sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt.
(3) Der Verein informiert die Tagespresse über
besondere Ereignisse und Anlässe. Solche Informationen können darüber hinaus
auf der Internetseite und/oder in der jährlichen Programmzeitschrift des
Vereins veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber
dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des
Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere
Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds
werden von der Internetseite des Vereins entfernt.
(4) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des
Vereinslebens am schwarzen Brett, auf der Internetseite oder der
Programmzeitschrift des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Daten
veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem
Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des
Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine
weitere Veröffentlichung.
(5) Mitgliederverzeichnisse werden nur an
Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine
besondere Funktion ausüben, die die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner
satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die
schriftliche Bestätigung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken
verwendet werden.
(6) Beim Austritt eines Mitglieds werden Name,
Adresse und Alter in der Mitgliederliste gelöscht.
Personenbezogene Daten des ausgetretenen Mitglieds
werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen archiviert.
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tode des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands
von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung
länger als drei Monate mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand bleibt. Die
Streichung von der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des
Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschließungsbeschluss
ist zu begründen und dem Mitglied per eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an
den Ehrenrat zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die
Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten den
Ehrenrat zur Entscheidung einzuberufen.
(5) Gegen die Entscheidung des Ehrenrates steht dem
vom Ausschluss betroffenen Mitglied das Recht zur erneuten Berufung an die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung zu.
(1) Von ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge
erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Bei positiver Aufnahmeentscheidung durch den
Vorstand wird mit dem ersten Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
Organe des Vereins sind:
a) der
Vorstand;
b) der
Gesamtvorstand;
c) der
Ehrenrat;
d) die
Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen:
a) dem
Vorstandsvorsitzenden;
b) dem
Vorstand Verwaltung;
c) dem
Vorstand Karneval;
d) dem
Vorstand Finanzen;
e) dem
Vorstand Schriftführung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass
ein Vorstand mehrere Vorstandsfunktionen ausübt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorstandsvorsitzende vertreten.
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen
zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung
der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung
der Mitgliederversammlung;
- Berichterstattung
an die Mitgliederversammlung;
- Aufstellung des
Aktivitäten- und Budgetplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
Vorbereitung und Veranlassung der Rechnungsprüfung, Jahresabschluss;
- Abschluss
und Kündigung von Verträgen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt
jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur ordentliche
Vereinsmitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen
in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem vertretungsberechtigten
Vorstand geleitet werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der
Vorsitzende sowie mindestens zwei weitere Vorstände anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der positiv abgegebenen Stimmen. Im
Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem
Vorstandsvorsitzenden mit:
der Generalkommandantur:
- Generalfeldmarschall
- Gardemarschall
- Gardekommandeur
- Sitzungspräsidentin
- Sitzungspräsident
- Senatspräsident
b) dem
Vorstand Verwaltung mit:
- der Organisationsleitung sowie der
stellvertretenden Organisationsleitung
- der Inventarleitung sowie der
stellvertretenden Inventarleitung
- der Presseleitung sowie der
stellvertretenden Presseleitung
c) dem
Vorstand Karneval mit:
- der Künstlerischen Leitung
sowie der stellvertretenden Künstlerischen Leitung
- der Leitung
Mitgliederbetreuung sowie der stellvertretenden Leitung Mitgliederbetreuung
- der Jugendleitung sowie der
stellvertretenden Jugendleitung
d) dem
Vorstand Finanzen mit:
- dem stellvertretenden Schatzmeister
e) dem
Vorstand Schriftführung mit:
- dem Schriftführer Verwaltung
- dem Schriftführer Karneval
(2) Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass
ein Mitglied des Gesamtvorstands mehrere Vorstandsfunktionen ausübt.
(3) Die Mitglieder der Generalkommandantur werden
vom Gesamtvorstand für dessen Amtsdauer berufen.
Der Gesamtvorstand ist für die Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen
zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Ausführen
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Beschlussfassung
über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
- Ernennung
von Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung
über die Verleihung der Ehrennadel des Vereins,
- Ernennung von
Generalfeldmarschall, Gardemarschall, Gardekommandeur, Sitzungspräsidentin und
Sitzungspräsident,
- Berufung
außerordentlicher Mitglieder.
Der Gesamtvorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Gesamtvorstands im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder, die das
18.Lebensjahr vollendet haben.
Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im
Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem
vertretungsberechtigten Vorstand geleitet werden. Der Gesamtvorstand ist
beschlussfähig, wenn der Vorsitzende sowie mindestens zwei weitere Vorstände
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der positiv
abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Gesamtvorstands sind zu
protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(1) Der Ehrenrat des Vereins besteht aus:
a) dem
Vorsitzenden;
b) dem
stellvertretenden Vorsitzenden;
c) dem
Schriftführer;
d) 2 – 4
Beisitzern.
(2) Mitglieder im Ehrenrat dürfen keine Funktion im
Gesamtvorstand des Vereins bekleiden. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein
und das 30.Lebensjahr vollendet haben.
Der Ehrenrat tritt auf Antrag in Ausschluss- und
Beschwerdeangelegenheiten zusammen.
Die Mitglieder des Ehrenrates werden zeitgleich mit
dem Vorstand von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates bestimmen selbst, wer den Vorsitz, den
stv. Vorsitz und die Schriftführung übernimmt.
Der Ehrenrat fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen
in nicht öffentlichen Sitzungen, die vom Vorsitzenden des Ehrenrates oder
seinem Stellvertreter geleitet werden. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn
der Vorsitzende sowie mindestens drei weitere Mitglieder des Ehrenrates
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der positiv
abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Sitzungsleiters. Beschlussfassungen des Ehrenrates sind zu protokollieren, vom Sitzungsleiter
zu unterschreiben und dem Vorstand als Vorschlag vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein
Ehrenmitglied-, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
eine Stimme. Zur Ausübung des aktiven Stimmrechts ist die persönliche
Anwesenheit des Mitglieds erforderlich. Das passive Wahlrecht kann auch in
Abwesenheit des Mitglieds wahrgenommen werden, sofern das Mitglied dem Vorstand
bzw. der Mitgliederversammlung hierüber sein schriftliches Einverständnis
erklärt hat. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für die
Vereinsorgane und die Vereinsmitglieder bindend.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für
folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des
Jahresberichts des Vorstands, Gesamtvorstands und Rechnungsprüfer, Entlastung
des Vorstands und des Gesamtvorstands;
- Festsetzung der Höhe und
der Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr;
- Wahl und Abberufung der
Mitglieder des Vorstands, des Gesamtvorstands, des Ehrenrates und der Rechnungsprüfer;
- Beschlussfassung
über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied
geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs
und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Der
Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter. Auf Antrag eines Drittels der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder muss die Abstimmung schriftlich erfolgen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher
außer Betracht.
(5) Zur Änderung der Satzung und der Auflösung des
Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen
enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und
des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche
vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen,
dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Anträge zur Satzungsänderung oder zur
Vereinsauflösung können nachträglich nicht gestellt werden. Die Anwesenheit des
Antragstellers ist bei der Mitgliederversammlung zur Bearbeitung seines
Antrages erforderlich.
(2) Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung,
die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Viertel
aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die
§§ 23, 24, 25, 26 und 27 entsprechend.
Die Jugendversammlung ist das oberste
Vertretungsorgan der Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben. In der Jugendversammlung hat jedes anwesende, jugendliche Mitglied ab
dem 7. Lebensjahr eine Stimme.
Die Jugendversammlung ist ausschließlich für
folgende Angelegenheiten zuständig:
- Vertretung
der Rechte der Jugendabteilung gegenüber Verein und Vorstand.
- Wahl
und Abberufung des Jugendausschusses
- Vorschlag
geeigneter Jugendbetreuer für die einzelnen Jugendgruppen
Mindestens einmal im Jahr soll eine
Jugendversammlung stattfinden. Sie wird vom Jugendleiter analog zu den
Bestimmungen des § 25 dieser Satzung einberufen.
(1) Die Jugendversammlung wird vom Jugendleiter,
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Jugendleiter geleitet. Der
Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter. Auf Antrag eines Drittels der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder muss die Abstimmung schriftlich erfolgen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene
Jugendversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder.
(4) Die Jugendversammlung fasst Beschlüsse im
Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben daher außer Betracht.
(5) Über die Beschlüsse der Jugendversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen
enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und
des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
(1) Mit der Wahl des Vorstands wählt die
Mitgliederversammlung drei Rechnungsprüfer.
(2) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand
angehören.
(3) Die Rechnungsprüfer prüfen die ordnungsgemäße
Buchführung, den Jahresabschluss des Schatzmeisters sowie die Zweckmäßigkeit
der Ausgaben des Vereins.
(4) Über die Tätigkeit und deren Ergebnis erstatten
sie der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der in § 26 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende
vertretungsberechtigter Liquidator. Die vorstehenden Vorschriften gelten
entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Wiesbaden, 27.04. 2007
Klaus F. Weber Silvia
Gerhards
(Versammlungsleiter) (Protokollführerin)